Allgemeine Geschäftsbedingungen der           TiSMA Maschinenbau e.K.

 

(Stand 01.04.2020)

 

1.  Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TiSMA Maschinenbau e.K. (folgend: TiSMA) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch ohne nochmalige Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und TiSMA diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2.  Auftragsbestätigung

2.1 Angebote von TiSMA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder Email gesendeter Auftragsbestätigung von TiSMA, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung durch TiSMA zustande.

2.2 Inhalt und Umfang der von TiSMA geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von TiSMA.

3.  Lieferungen und Leistungen

3.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. TiSMA kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von TiSMA verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde TiSMA erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 6 Wochen) gesetzt hat. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bzw. auf dem Seeweg verschifft ist.

3.2 Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für TiSMA angemessen bei Störung aufgrund höherer Gewalt und anderer von TiSMA nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. TiSMA behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse her- vorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

3.3 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer-  und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von TiSMA zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzugs betroffenen Lieferwertes, begrenzt.

3.4 Kommt der Kunde mit der Annahme der von TiSMA angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

3.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar, und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.6 Die Verpflichtung von TiSMA zur Lieferung der Vertragsprodukte wird auf jeden Fall erst fällig, wenn eventuell notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere des Bundesausfuhramtes (BAFA) und des US-Department of Commerce (Office of Export Administration) vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich, an den jeweiligen Genehmigungsverfahren mitzuwirken und alle von ihm geforderten  und für die Ausfuhr benötigten Auskünfte zu erteilen.

3.7 Sollte der Kunde beabsichtigen, den Kaufgegenstand zu leasen oder zu mieten, ist TiSMA nicht verpflichtet, dem Eintritt des Leasinggebers bzw. Vermieters in das Vertragsverhältnis zuzustimmen.

4.  Produktänderungen

4.1 TiSMA behält sich Produktänderungen vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht oder überschritten werden. TiSMA ist allerdings nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits fertiggestellten oder bereits ausgelieferten Produkten nachzuholen.

4.2 Produktänderungen sind dem Kunden nur dann mitzuteilen, wenn es sich um wesentliche Änderungen, die den Vertragszweck des Produktes beeinflussen können, handelt.

5.  Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - auf den Kunden über, sobald das Vertragsprodukt an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von TiSMA verlassen hat. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, spätestens nach der Meldung durch TiSMA über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.

5.2 Falls der Versand auf Wunsch des Kunden oder ohne Verschulden von TiSMA verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.  Prüfung

6.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelfreiheit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen nach Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

6.2 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

7.  Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von TiSMA genannten Preise.

7.2 Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von TiSMA. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Fracht, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

7.3 Sofern kein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung und Inbetriebnahme inklusive Überprüfung der Hauptfunktionseinheiten ohne jeglichen Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.

7.4 TiSMA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist TiSMA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

7.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur gegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7.6 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann TiSMA jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.

7.7 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich TiSMA vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Falle einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist TiSMA berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

8.  Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben Eigentum von TiSMA bis zur Erfüllung aller – auch zukünftiger – Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (Vorbehaltsware).

8.2 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von TiSMA hinweisen und TiSMA unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

8.3 Für Test und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von TiSMA. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nutzen.

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von TiSMA an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist TiSMA berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen aus sonstigem Grund gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich TiSMA vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf TiSMA die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware für die Benutzung sperren oder die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw. bei erfolgtem Wiederverkauf die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen alle branchenüblichen Gefahren, insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von TiSMA ist ein Nachweis über den Abschluss der Versicherung und die ordnungsgemäße Zahlung der Versicherungsprämie vorzulegen. Falls der Kunde seiner Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis der Verpflichtung trotz Aufforderung von TiSMA mit einer Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht nachkommt, ist TiSMA berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzuholen oder diesen selbst auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.

8.6 Ansprüche aus Versicherungen werden bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von TiSMA gegen den Kunden an TiSMA erfüllungshalber abgetreten.

8.7 Falls der Kunde die gelieferten Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Vertragsprodukte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TiSMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TiSMA verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TiSMA verlangen, dass der Kunde TiSMA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vertragsprodukte durch den Kunden wird stets für TiSMA vorgenommen. Werden die gelieferten Vertragsprodukte mit anderen, nicht TiSMA gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TiSMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

9.  Datenverarbeitung

9.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von TiSMA mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die TiSMA im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass TiSMA die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von TiSMA verwendet.

9.2 TiSMA behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung, z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von TiSMA erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird TiSMA die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

10.  Gewährleistung

10.1 TiSMA gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Vertragspartner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Es besteht deshalb Einigkeit darüber, dass geringfügige Mängel, die insbesondere dann gegeben sind, wenn die Einsatzbereitschaft des gelieferten Produktes nur unerheblich beeinträchtigt wird, keine Gewährleistungsansprüche auslösen. Im Übrigen sind sich die Vertragspartner einig, dass TiSMA mit der Reparatur des Vertragsgegenstandes kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht hierzu abgibt und damit neue Gewährleistungsfristen nicht in Lauf gesetzt werden.

10.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienfehler und schuldhaftes Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, etc. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden und/oder der Kunde Reparaturen/Eingriffe am Vertragsgegenstand selbst oder durch  Dritte vornimmt.

10.3 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Leistung/Lieferung vom Kunden schriftlich gerügt werden. Für verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr ab Übergabe des Vertragsproduktes, wobei es auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht ankommt.

10.4 Bei Vorliegen eines Mangels besteht für TiSMA die Wahlmöglichkeit zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von TiSMA. Verbringt der Kunde den Liefergegenstand ganz oder teilweise von einem vertraglich vereinbarten Aufstellungsort an einen dritten Ort, so trägt der Kunde die hieraus etwa resultierenden Mehrkosten, insbesondere alle etwa anfallenden weiteren Reisekosten, die TiSMA entstehen. Soweit die Nacherfüllung im Ausland zu erfolgen hat, übernimmt TiSMA anfallende Transport- und Wegekosten lediglich bis zu den Grenzen Deutschlands. Der Kunde darf erst nach zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist (Vgl. Abschnitt 10.1).

10.5 Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um eine gebrauchte Maschine, ist die Gewährleistung für andere als offensichtliche Mängel ausgeschlossen.

10.6 TiSMA behält sich das Recht vor, dem Kunden bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Vertragsprodukte gesondert in Rechnung zu stellen.

10.7 Sollte der Kunde, aus welchem Grund auch immer, berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend machen und im Rahmen der Gewährleistung den Vertragsgegenstand an TiSMA zurückgeben, hat er für den Zeitraum, für den er im Besitz des Vertragsgegenstandes war, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die pauschal pro angefangenen Tag des unmittelbaren Besitzes mit 0,05 % des Nettoverkaufspreises bemessen wird.

10.8 Solange nicht durch TiSMA das Vorliegen von Mängeln schriftlich anerkannt ist, ist der Kunde nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von TiSMA die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

11.  Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Insbesondere haftet TiSMA nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

11.2 Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TiSMA - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

bei Vorsatz von TiSMA und/oder der Erfüllungsgehilfen,

bei grober Fahrlässigkeit von TiSMA und/oder der Erfüllungsgehilfen,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, -

bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind oder deren Abwesenheit TiSMA ausdrücklich zugesichert hat.

bei einer schuldhaften Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.

11.3 Ist die Haftung von TiSMA ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Bei von TiSMA zu vertretenden Sachschäden ist die Ersatzpflicht begrenzt auf
die Deckungssumme der von TiSMA abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung. TiSMA teilt die entsprechende Deckungssumme dem Kunden auf Anfrage im Einzelfall mit. Im Übrigen ist die Ersatzpflicht begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

11.5 Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage und der Kenntnis, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe des Vertragsprodukts.

12.  Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte

12.1 Betriebssoftware: Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kunden an der zur Verfügung gestellten Software lediglich eine unbefristete, nicht übertragbare Lizenz eingeräumt wird. TiSMA ist berechtigt, die erteilte Lizenz zu widerrufen, falls der Kunde diese entgegen dem Vertragszweck nutzt, insbesondere die Software vervielfältigt, Änderungen hieran vornimmt oder sie an Dritte weitergibt. Soweit die Vertragsprodukte zum Wiederverkauf vorgesehen sind, trägt der Kunde für die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen durch seine Abnehmer ausreichend Sorge. Er hat jede Vertragsverletzung seines Abnehmers unverzüglich an TiSMA zu melden.

12.2 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken, noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von TiSMA berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

12.3 TiSMA behält sich an der Betriebssoftware, an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –

Eigentums-  und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. TiSMA verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

13.  Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr

13.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-How werden von TiSMA unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG –  Dual-Use Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.

13.2 Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. TiSMA hat diesbezüglich keine Auskunftspflicht und übernimmt keinerlei Gewährleistung, dass die Vertragsprodukte den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen entsprechen. Der Kunde hat auch keinen Anspruch darauf, dass TiSMA die Vertragsprodukte den jeweiligen Ausfuhrbestimmungen anpasst.

13.3 Jede Weiterleitung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der TiSMA bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

13.4 Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Vertragsprodukte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: “Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”, “Entity List”, “Denied Persons List“) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Vertragsprodukte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.

14.  Erwerbsteuer/Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Vertragsprodukte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

15.  Ersatzteilpreise

Die Ersatzteilpreise gelten ab Lager TiSMA ohne Installation, Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.

16.  Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden. TiSMA ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3 Sollten einzelne dieser Bestimmungen- gleich aus welchem Grund - nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für nichtige Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst entsprechende Regelung.

 

TiSMA Maschinenbau e.K. • Siegfried-Rädel-Str. 25 • 01809 Heidenau/Germany • Telefon +49 (0)3529-5350530 • Telefax +49 (0)3529-5350531 • E-Mail: info@tisma-maschinenbau.de